Skip to main content

Vereinssatzung

Satzung

Hospizdienst Heidekreis Nord e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Hospizdienst Heidekreis Nord e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Soltau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereines ist die Begleitung von schwerstkranken und sterbenden Erwachsenen und Kindern.

2. Diese Zielsetzung und der Zweck des Vereines werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

a) Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeitsarbeit über die Hospizarbeit,

b) Durchführung/Beteiligung und Unterstützung von/an Projekten im Bereich der Hospizarbeit/auf dem Gebiet der Hospizarbeit.

c) Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen,

d) Bereitstellung von Lehrmitteln

e) Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden und Organisationen,

f) Bereitstellung von Sachmitteln,

g) Ideelle, und bei Bedarf auch materielle, Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Hospizarbeit.

3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist sowohl politisch neutral als auch konfessionell neutral.

8. Ehrenamtliche, aktive (in der Sterbebegleitung) Mitgliedern kann abweichend hiervon nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG und der Berücksichtigung der Finanz-und Haushaltsplanung eine angemessene Vergütung gewährt werden (Fahrtkostenerstattung, Unterbringung und Verpflegung bei weiterbildenden Maßnahmen).

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereines nachhaltig zu fördern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt arbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereines betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereines in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

Ehrenamtliche, aktive Hospizmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

§ 5 Beginn/Ende der Mitglieder

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Person.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und/oder das Ansehen oder die Interessen des Vereines schwerwiegend schädigt. Weiterhin, wenn das Mitglied die Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung an die Mitgliederadresse nicht erfüllt.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichenn Mitgliedsbeiträge ist die jeweiligs gültige Beitragsordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

a) der Vorstand

b) aktive, ehrenamtliche Mitglieder (Hospizbegleiter)

c) Fördermitglieder

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben auch zur Beschlussfassung:

a) den Jahresbericht entgegenzunehmen und zu beraten,

b) die Entlastung des Vorstandes und Kassenprüfers,

c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen,

e) Beschlussfassungen über die Beitragsordnung sowie deren Änderungen,

f) über Anträge, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, zu beschließen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereines nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

a) Berichte des Vorstandes,

b) Bericht des Kassenprüfers,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Vorstandes und zwei Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht,

e) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr.

f) Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung.

g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Diese späteren Anträge – sowie auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der/die Vorsitzende/r oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/-in bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll Innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungs- berechtigten Vorstandsmitglied, sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abtimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies mit einer Mehrheit von 25 % der an der Beschlussfassungteilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Abstimmungen erfolgen ansonsten durch Handzeichen/Handheben und werden in offener Abstimmung durchgeführt.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereines ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für eine Zweckänderung des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt erforderlich, wobei die Stimmabgabe nicht erschienener Mitglieder auch schriftlich erfolgen kann.

Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) ein/eine 1.Vorsitzende/r

b) ein/eine 2.Vorsitzende/r

c) ein/eine Schatzmeister/in

d) ein/eine Schriftführer/in

e) ein/eine 1. Beisitzer/in

f) ein/eine 2. Beisitzer/in

2. Sie werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungen im Amt.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben/Projekte unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein, gerichtlich und aussergerichtlich, gemeinschaftlich.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Schriftführer/in grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mit 2/3 Mehrheit zuvor bestimmt wird. Bei Stimmen- gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Schriftführer/-in unterzeichnet und sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahreshauptversammlung sind bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Beschäftigten des Vereines sein.Der/die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassensbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Vorstand und die Mitgliederversammlungn über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereines

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, mit der die Auflösung des Vereines beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen, wobei jedem Mitglied mit der schriftlichen Einladung unter Beifügung der Tagesordnung ausdrücklich auch die wesentlichen Gründe für den Antrag auf Auflösung schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, werden die verbleibenden Gelder zu gleichen Teilen an gemeinnützig anerkannte Vereine gespendet. Diese werden zum gegebenen Zeitpunkt in einer dafür einberufenen Sitzung benannt. Neu geregelt in der Mitgliederversammlung September 2018 in Absprache mit dem Finanzamt Soltau.

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.